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Beitragsordnung
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Schützenverein
Buer in Westfalen 1769 e.V.

wappen 1769 freigestellt

 

Die Mitgliederversammlung des Schützenverein Buer i.W. 1769 e.V. hat folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1

Die Beitragsordnung wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie regelt die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge des SV Buer 1769 und seiner Untergliederungen.
Die jeweils neue Beitragsordnung tritt zu Beginn des dem Beschlussjahr folgenden Geschäftsjahres in Kraft.
Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Termin bestimmen.


§ 2

Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist als Jahresbeitrag in voller Höhe im Voraus zu zahlen.
Dieser Beitrag wird fällig bis spätestens zum 15. Januar des laufenden Geschäftsjahres.
Bei Eintritten während des laufenden Geschäftsjahres beginnt die Beitragspflicht rückwirkend zum 01. des Monats, in dem das Mitglied eingetreten ist.

Die Höhe des Beitrages berechnet sich anteilig:
Für Eintritte vom 01.01. bis 30.06. des laufenden Jahres ist der volle Beitrag, vom 01.07. bis 31.12. des laufenden Jahres der halbe Beitrag zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist in diesem Fall ebenfalls in voller Höhe im Voraus zu zahlen und fällig am 15. des auf den Monat des Eintritts folgenden Monats.
Für das Altersgruppensplitting ist das Geburtsjahr maßgebend.


§ 3

Regelzahlungsform ist das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID DE23ZZZ00001275396 des SV Buer 1769 und der Mandatsreferenz jährlich zum 1. Februar eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
Die Mitteilung der Mandatsreferenz erfolgt mit dem ersten Lastschrifteinzug.

Änderungen der Bankverbindung sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Entgelte wegen aufgelöster Konten werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Basis-Lastschriftverfahren erteilen bzw. erteilt haben sind verpflichtet, ihren Beitrag bis zum 15. Januar des Beitragjahres, kostenneutral auf das Bankkonto des Vereines zu überweisen.
Bei Zahlungsrückständen über drei Monate erfolgt eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung.
Es werden Verzugszinsen und Bearbeitungskosten erhoben.


§ 4

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden oder zu ermäßigen.
Ermäßigungsanträge müssen mit Begründung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Es ist höchstens eine Reduzierung um 50 % der zutreffenden Beitragsklasse möglich.
Anträge auf Ermäßigung gelten immer für den Abrechnungszeitraum des Folgejahres.
Anträge müssen rechtzeitig, jedoch bis spätestens 30.11. des laufenden Kalenderjahres schriftlich (mit entsprechendem Nachweis) beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können für den kommenden Abrechnungszeitraum nicht berücksichtigt werden.
Entfällt der Ermäßigungsgrund, ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen (z.B. Studium beendet usw.).
Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung, Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.


§ 5

Diese Beitragsordnung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29.03.2024 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

         gez.
Kurt Herrmann
  Vorsitzender

 

Beitrag   SV Buer   2024.10.12


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