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Satzung
Schützenverein
Buer in Westfalen 1769 e.V.

wappen 1769 freigestellt

Vorwort:
Im SV Buer 1769 sind alle weiblichen und männlichen Personen gleichberechtigt.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung und in den Ordnungen die weibliche
Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Schützenverein Buer i.W. 1769" (SV Buer 1769)

Der SV Buer 1769 hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer unter der Nr. VR 20330 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

Anmerkung:
Die Jahreszahl 1769 ist der ältesten Urkunde entnommen, aus der bisher das Bestehen einer Buerschen Schützenvereinigung nachgewiesen werden konnte. Es darf mit Sicherheit angenommen werden, dass der Ursprung des Buerschen Schützenvereins bis ins Mittelalter zurückreicht.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Brauchtumspflege.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a)  Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung.
    b)  Förderung und Unterstützung des regionalen Brauchtums, der Teilnahme/Durchführung von Schützenumzügen im Interesse der Öffentlichkeit und des Gemeinwohls sowie Durchführung heimischer Schützenveranstaltungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 - Gliederung und Organisation

  1. Der SV Buer 1769 gliedert sich in Kompanien.
    Die Kompanien haben in ihrem Bereich die Interessen des SV Buer 1769 wahrzunehmen.
  2. Der SV Buer 1769 ist Mitglied folgender Verbände:
    - Westfälischer Schützenbund e.V.
    - Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
    - Sporthilfe NRW e.V.
    - Gelsensport (Stadtsportbund Gelsenkirchen) e.V.
    Aufgrund dieser Mitgliedschaften ist der SV Buer 1769 den Regelungen dieser Verbände unterworfen.
  3. Der SV Buer 1769 regelt seine Angelegenheiten ergänzend zu dieser Satzung durch Ordnungen und Richtlinien.
    Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere eine:
    a)  Geschäftsordnung über Versammlungen,
    b)  Ordnung über die Aufgaben des Vorstandes,
    c)  Finanzordnung,
    d)  Jugendordnung
    Die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen steht der Mitgliederversammlung zu.
    Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die nach seiner Ansicht für den Ablauf der Organisation erforderlichen Ordnungen zu erlassen und zu ändern.
    Die für Teilbereiche erforderlichen Richtlinien werden von den zuständigen Ausschüssen erarbeitet und vom Vorstand in Kraft gesetzt.

§ 4 - Die Kompanien

  1. Der Verein unterhält Untergliederungen, traditionsgemäß „KOMPANIEN“ genannt, jeweils vertreten durch den Kompaniechef, der von der jeweiligen Kompanieversammlung gewählt wird.
  2. Die Kompanien haben die Aufgabe, in der Zeit zwischen den großen Vereinsveranstaltungen den Zusammenhalt unter den Mitgliedern durch Pflege des Schießsports und durch gesellige Veranstaltungen zu fördern und den Schützengeist lebendig zu halten.
  3. Die Kompanien führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen im SV Buer 1769 selbständig. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.
  4. Sie haben dem Vorstand des SV Buer 1769 nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  5. Sie können eigene Ordnungen und Richtlinien erlassen, soweit sie nicht der Satzung bzw. Vereinsrichtlinien und Ordnungen des SV Buer 1769 widersprechen.Sie sind nicht Satzungsbestandteil.

§ 5 - Jugend im Verein

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des SV Buer 1769 selbstständig. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 6 - Mitgliedschaft

  1. Der SV Buer 1769 hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und ab 18 Jahre erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
  2. Personen, die sich um den Verein langjährige besondere Verdienste erworben haben, können, auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Alle Mitglieder müssen mindestens einer Kompanie angehören.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, in vertretbarem Umfang zumutbare Arbeiten auszuführen, die dem unmittelbaren Zweck des Vereins und der Errichtung und Erhaltung seines Eigentums dienen. Art und Umfang der Arbeiten legen der erweiterte Vorstand oder eine Mitgliederversammlung fest.

§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im SV Buer 1769 kann jede natürliche Person werden.
    Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an einen Kompaniechef zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Dieser hat über das Gesuch zu entscheiden und den Gesuchsteller zu benachrichtigen.
    Gleichzeitig ist der Vorstand des SV Buer 1769 zu unterrichten.
    Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Kompaniechef nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen,
    die nicht am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen.
  3. Änderung der persönlichen Anschrift und der Bankverbindung sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a)  mit dem Tod des Mitgliedes
    b)  durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
    c)  durch Streichung
    d)  durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Kompaniechef oder dem Vorsitzenden.
    Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig und bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kompanie und im Verein. Im Besitz des Austretenden befindliches Vereinseigentum ist dem Vorstand abzugeben.
  3. Die Streichung ist möglich, wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung, sowie zur Zahlung der Aufnahmegebühr oder der Umlage, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand veranlasst und ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes des SV Buer 1769:
    a)  wenn sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins oder gegen die Kameradschaft schuldig gemacht hat,
    b)  wenn die weitere Mitgliedschaft das Ansehen oder die Belange des Vereins gefährden würde. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist endgültig.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt nicht die Zahlungspflicht für offene Beiträge und Rechnungen. Der Verein kann zur Beitreibung ausstehender Zahlungen den Rechtsweg beschreiten. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom ehemaligen Mitglied zu tragen.
  6. Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 9 - Beiträge

  1. Der SV Buer 1769 erhebt Mitgliederbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt und gelten jeweils ab dem auf das Beschlussjahr folgenden Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Termin beschließen.
  3. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird die Höhe des Beitrages anteilig berechnet. Für Eintritte vom 01.01. bis 30.06. des laufenden Jahres ist der volle Beitrag, vom 01.07. bis 31.12. des laufenden Jahres der halbe Beitrag zu entrichten.
  4. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID
    DE23ZZZ00001275396 des SV Buer 1769 und der Mandatsreferenz jährlich zum 1. März eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Die Mitteilung der Mandatsreferenz erfolgt mit dem ersten Lastschrifteinzug.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 10 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Organe

Organe des Vereins sind:
a)  die Mitgliederversammlung
b)  der vertretungsberechtigte Vorstand
c)  der geschäftsführende Vorstand

§ 12 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
  3. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes sie beschließt oder wenn sie von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Anträge zu einer Mitgliederversammlung können nur von den Organen, Gliederungen oder den Mitgliedern schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und werden nicht gezählt.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Die Mitgliederversammlungen werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Versammlungen des SV Buer 1769 durchgeführt.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    b)  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    c)  Entlastung des Vorstandes,
    d)  Wahl des Vorstandes,
    e)  Bestätigung des Jugendleiters,
    f)   Wahl der Kassenprüfer,
    g)  Genehmigung des Haushaltsplanes.
    h)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    i)   Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    j)   weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

§ 13 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten und geschäftsführenden Vorstand.
Er leitet den SV Buer 1769. Er hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auszuführen oder deren Ausführung zu überwachen. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind für dessen Mitglieder verbindlich.
Der Vorstand kann zur Unterstützung und Beratung für besondere Aufgaben geeignete Personen heranziehen.

     A) Vertretungsberechtigter Vorstand (§ 26 BGB)

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
    a)  Vorsitzender
    b)  Geschäftsführer
    c)  Schatzmeister
    d)  Oberst
  2. Jeweils zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtig.

    B) Geschäftsführender Vorstand

  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht zusätzliche aus folgenden Personen:
    e)  Vereinssportleiter
    f)  Organisationsleiter
    g)  Jugendleiter
    h)  je Kompanie ein Kompaniechef
  4. Der geschäftsführende Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangt wird.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des vertretungsberechtigten Vorstandes fallen, insbesondere für:
    a)  den Erlass und die Änderung der in § 3 Ziffer 3 dieser Satzung genannten Ordnungen mit Ausnahme derjenigen, die Bestandteil der Satzung sind,
    b)  Erstellung eines Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    c)  Mittel für die Jugend im Verein,
    d)  Mittel für die Kompanien,
    e)  die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes,
    f)  die Entgegennahme von Berichten,
    g)  die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder können sich bei den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.

    C) Erweiterter Vorstand

  7. Zum erweiterten Vorstand gehören die Stellvertreter des geschäftsführenden Vorstandes sowie alle Personen die vom geschäftsführenden Vorstand zur Unterstützung und Beratung für besondere Aufgaben ernannt worden sind.
    Der erweiterte Vorstand ist kein Organ im Sinne der Satzung, er hat nur beratende Funktion.

    D) Wahl des Vorstandes

  8. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  9. Die Vorstandsmitglieder Abs.1 a) – d) und Abs.3 e) und f) werden einzeln auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    Die Wahl erfolgt, wenn es mit Mehrheit beschlossen wird, auf Zuruf, sonst mit Hilfe von Stimmzettel. Wiederwahl ist zulässig.
  10. Jedes Jahr scheiden nachfolgende Vorstandsmitglieder aus und zwar in folgender Reihenfolge:
    a) Vorsitzender
        Oberst
    b) Geschäftsführer
        Vereinssportleiter
    c) Schatzmeister
        Organisationsleiter
    Für den Fall des vorzeitigen Rücktritts oder Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger nur für die Zeit bis zum turnusmäßigen Ausscheiden gewählt.
  11. Der Jugendleiter wird von der Jugendgruppe gewählt, er muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  12. Die Kompaniechefs werden jeweils von der Versammlung ihrer Kompanie gewählt.
  13. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  14. Bei vorzeitigem Rücktritt oder Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Amtsnachfolger bestimmen.
  15. Das Amt endet vorzeitig, wenn eine Mitgliederversammlung das Vorstandsmitglied abberuft.

§ 14 - Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet.
    Diese dürfen nicht dem Vorstand (§ 13) angehören.
  2. Mindestens zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung des Vereins und der ggf. vorhandenen Nebenkassen.
    Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
    Zeit, Ort und Umfang der Prüfung wird von den Kassenprüfern festgelegt.
  3. Über das Ergebnis der Prüfungen ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  5. Die Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann auch unabhängigen Steuerberatern übertragen werden.

§ 15 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Sportschießens zu verwenden.
    Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit auch die Übertragung an eine andere gemeinnützige Organisation beschließen, soweit das Finanzamt zustimmt.
    Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende der Liquidator; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 16 - Datenerfassung

Zur Erfüllung der sich aus der Mitgliedschaft gegenüber den Mitgliedern ergebenen Pflichten des SV Buer 1769 dürfen die Mitgliedsdaten für die Dauer der Mitgliedschaft durch Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.
Die Datenverarbeitung darf auch durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgen.

§ 17 - Wirksamkeit der Satzung

  1. Jeder die Satzung ändernde Beschluss muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.
  2. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
  3. Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Schützenvereins Buer i.W. 1769 e.V. am 23. Mai 2014 in Gelsenkirchen-Buer.

Der Vorstand.


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