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Deckblatt Pravention sexualisierte Gewalt

 

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
    • Das Präventionskonzept
    • Die Ziele des Schutzkonzeptes
  1. Umsetzung
    • Verankerung in der Vereinssatzung
    • Beauftragter für den Kinderschutz
    • Weiterbildung
    • Eignung von im Verein tätigen Personen prüfen
    • Kinderschutz öffentlich machen
    • Ansprechpartner
  1. Intervention bei sexualisierter, körperlicher oder seelischer Gewalt
    • Informationssammlung
    • Beratungsstellen und Dritte hinzuziehen
    • Vorbeugende Maßnahmen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen
    • Rechte von Kindern und Jugendlichen im Verein
    • Handlungsmaßnahmen bei einem Verdachtsfall sexualisierte Gewalt
  1. Inkrafttreten

  2. Anhang
  • Dieses Kinderschutzkonzept als PDF Dokument
  • Verhaltenskodex für Verantwortliche in der Kinder- & Jugendarbeit
  • Selbstverpflichtungserklärung für ehrenamtlich- oder nebenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätige Personen,
    inkl. der Liste der in § 72a SGB VIII genannten Paragraphen
  • Vorlage zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses

 

1. - Einleitung

Der Schützenverein Buer i.W. 1769 e.V. setzt sich für das Wohlergehen aller Mitglieder, insbesondere aller uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen, ein.
Unsere Kinder und Jugendlichen sollen ohne Gewalt und Diskriminierung aufwachsen. Gerade auch im Sport müssen sie Unterstützung und Schutz durch die Verantwortlichen erfahren.
Wir haben dieses Schutzkonzept als zentrale Verhaltensregel für alle Trainer, Übungsleiter und Gruppenhelfer und alle Personen, die für oder im Auftrag des Vereins qualifizierte Kontakte zu Kindern und Jugendlichen haben, entwickelt.
Im Schutzkonzept wird nur die männliche Bezeichnung verwendet, sie gilt aber ebenso für alle weiblichen und diversen, ehrenamtlich tätigen Personen.

 

1.1 – Das Präventionskonzept

Mit diesem Präventionskonzept soll für das Thema Kinderschutz sensibilisiert werden.
Es dient als:

  • Handlungsanweisung für alle im Verein tätigen Personen, die mit Kindern und Jugendlichen bei ihrer Arbeit in Kontakt kommen.
  • Instrument für Kinder, Jugendliche, ihre Eltern und sonstige Bezugspersonen, um das Thema immer wieder ansprechen zu können.
  • Abschreckung für potentielle Täter.

 

1.2 – Die Ziele des Schutzkonzeptes

  • Schutz der Kinder und Jugendlichen vor körperlicher, seelischer oder sexualisierter Gewalt und somit Förderung des Kindeswohls.
  • Stärkung der Kinder und Jugendlichen.
  • Schaffen einer Atmosphäre der Aufmerksamkeit, so dass sich Betroffene bei Problemen ernst genommen fühlen und sich Erwachsenen im Verein anvertrauen können.
  • Handlungssicherheit und Qualifikation für alle im Verein tätigen Personen.
  • Handlungskompetenzen stärken.
  • Klare Kommunikationsstrukturen und Ansprechpartner.

 

2. - Umsetzung

Nachfolgend werden die Maßnahmen beschrieben, um die in der Einleitung genannten Ziele zu erreichen.

 

2.1 - Verankerung in der Vereinssatzung

Um die Wichtigkeit des Themas Kinderschutz deutlich zu machen, wird ein entsprechender Absatz in die Vereinsatzung aufgenommen.
„Der Schützenverein Buer i.W. 1769 e.V., seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes, u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes, und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.“

 

2.2 - Beauftragter für den Kinderschutz

Der Schützenverein Buer 1769 e.V. benennt mindestens einen Beauftragten für den Kinderschutz mit folgenden Aufgaben:

  • Vertrauensperson für alle Vereinsmitglieder (Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und Bezugspersonen, Übungsleiter, Trainer und sonstige Funktionäre).
  • Präventionsmaßnahmen koordinieren.
  • Im Verdachtsfall als Ansprechperson zur Verfügung stehen.
  • gemeinsam mit Experten einen Interventionsleitfaden erstellen
  • mit externen Fachstellen und regionalen Sportverbänden vernetzt sein.
  • Vorgaben für die Auswahl von im Verein tätigen Personen, die Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, erarbeiten und die Umsetzung kontrollieren.

Diese Person ist auf den Datenschutz verpflichtet und ist mit dem hier vorliegenden Präventionskonzept vertraut.

 

2.3 - Weiterbildung

Die Kinderschutzbeauftragten nehmen an Fortbildungen zum Kinderschutz teil und verbreitet das Wissen innerhalb des Vereins. Jeder Übungsleiter oder Funktionär, der sich zum Thema Kinderschutz weiterbilden möchte, kann dies tun. Die hierfür anfallenden Kosten werden vom Verein getragen.

 

2.4 - Eignung von im Verein tätigen Personen prüfen

Bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen ist das Thema Kinderschutz von großer Bedeutung.
Die nachfolgenden Regeln gelten für folgende Personengruppen:

  • Vorstandsmitglieder
  • Übungsleiter und Trainer, die mit Kinder und Jugendlichen in Kontakt kommen
  • Betreuer von Kindern und Jugendlichen bei Maßnahmen außerhalb des Trainings-
  • und Wettkampfbetriebes (z.B. Jugendfreizeit, Ausflügen, usw.)

Die oben genannten Personen setzen sich mit dem Ehrenkodex des Schützenverein Buer i.W. 1769 e.V. auseinander. Für eine Tätigkeit in diesen Personengruppen muss der Ehrenkodex unterschrieben beim Beauftragten für Kinderschutz hinterlegt werden.

Die oben genannten Personen sind verpflichtet dem Kinderschutzbeauftragten bei Beginn ihrer Tätigkeit und danach alle fünf Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorzulegen.
Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses steht das Formular „Bestätigung des Sportvereins“ zur Verfügung. Das Führungszeugnis kann beim Bürgeramt der Gemeinde beantragt werden.
Sind im erweiterten Führungszeugnis Einträge enthalten, so erfolgt eine Beschäftigung nur, wenn der Eintrag nicht im §72a Abs. 1 SGB VIII aufgezählt ist. Sind Einträge enthalten welche im §72a Abs. 1 SGB VIII aufgezählt sind, dann erfolgt keine Beschäftigung dieser Person bzw. das Verhältnis wird beendet.
Verweigert eine Person das erweiterte Führungszeugnis vorzulegen, wird von der Tätigkeit abgesehen bzw. die aktuelle Tätigkeit für den Verein wird beendet.
Die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis wird mit dem Formular „Abfrage und Archivierung des Führungszeugnisses“ beim Beauftragten für Kinderschutz dokumentiert. Es erfolgt lediglich eine Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis, jedoch keine Ablage in Form einer Kopie.

Die mit der Einsichtnahme Beauftragten wahren absolutes Stillschweigen über alle Kenntnisse die sie durch die Einsichtnahme erhalten und die nichts mit dem Zweck des Kinderschutzes (Straftatbestände nach § 72a SGB Vlll s. Nr. 7) zu tun haben.

Alle in der Jugendarbeit tätigen Personen unterzeichnen, unabhängig vom Bedarf eines Führungszeugnisses, eine Selbstverpflichtungserklärung in welcher sie mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie nicht aufgrund einer solchen Straftat verurteilt worden sind, sowie den Verhaltenskodex des Schützenverein Buer i.W. 1769 e.V.

 

2.5 - Kinderschutz öffentlich machen

Das Thema Kinderschutz kann bei Vereinsveranstaltungen und in Übungsstunden thematisiert werden. Zum Beispiel:

  • Aufklärung über Kinderrechte
  • Stärkung des Selbstbewusstseins

Die Eltern werden über die Geschehnisse im Verein zum Thema Kinderschutz informiert. Den Eltern ist es gestattet an einzelnen Sportstunden für Kinder und Jugendliche teilzunehmen um sich davon zu überzeugen, dass die Übungsleiter auf die Bedürfnisse der Kinder Acht geben.

Auf der Vereinshomepage wird eine Seite zum Thema Kinderschutz gestaltet. Hier wird der Kinderschutzbeauftragte genannt und über das Präventionskonzept informiert.

2.6 - Ansprechpartner

Ansprechpartner in allen Belangen des Kinderschutzkonzeptes werden vom Vorstand ernannt und werden auf unserer Internetseite bekannt gegeben.

Aktuell sind folgende Personen für den Kinderschutz vom Verein beauftragt:

Vanessa Schuh                                                 Udo Schwöbken

0162 4355 640                                                 0151 6845 1797

geschaeftsfuehrer@svbuer.de                         oberst@svbuer.de

Beide sind mit der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse berechtigt.

 

3. - Intervention bei sexualisierter, körperlicher oder seelischer Gewalt

Im Folgenden werden die Maßnahmen in einem Verdachtsfall beschrieben. Außerdem soll mit dem Interventionsleitfaden sowohl das Opfer als auch der Verdächtige geschützt werden. Wichtig ist für alle Beteiligten stets Ruhe zu bewahren und keine voreiligen Schlüsse zu ziehen.

 

3.1 - Informationssammlung

Die erste Anlaufstelle im Verein ist der Kinderschutzbeauftragte. Er ist zunächst für die Aufnahme von Beschwerden, Sorgen und Ängsten zuständig. Mit diesen Informationen ist stets sorgsam und vertraulich umzugehen. Eine gewissenhafte Prüfung der Informationen ist notwendig, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können.

Die Äußerungen von Opfer und Zeugen werden ernst genommen und protokolliert. Das Protokoll umfasst hierbei mindestens folgende Punkte:

  • Datum und Uhrzeit,
  • Gesprächspartner,
  • Gesprächsinhalt,
  • gegebenenfalls: weitere Schritte.

In dem Protokoll werden nur sachliche und tatsächliche Aussagen und Beobachtungen festgehalten. Mutmaßungen und Interpretationen werden nicht notiert. Ziel des Gesprächs ist es, den weiteren Handlungsbedarf zu klären und gegebenenfalls Interventionsschritte einzuleiten. Eine generelle Geheimhaltung wird hierbei nicht vereinbart, da der Kinderschutzbeauftragte jederzeit eine externe Beratungsstelle hinzuziehen kann.
Bei „einfachen“ Konflikten, wie z. B. grenzverletzende Ausdrucksweisen eines Übungsleiters, kann der Kinderschutzbeauftragte durch ein Gespräch mit Opfer und Beschuldigtem die Situation möglicherweise selbst lösen. Bei schwereren Konflikten oder Unsicherheiten ist stets eine externe Beratungsstelle hinzuzuziehen (wenn möglich bevor mit dem Beschuldigten gesprochen wird).
Der Schutzbeauftragte unterliegt einer Schweigepflicht gegenüber anderen Vereinsmitgliedern (Ausnahmen: anderer Schutzbeauftragter und evtl. Vorstand).

 

3.2 - Beratungsstellen und Dritte hinzuziehen

Eine externe Beratungsstelle ist spätestens immer dann hinzuzuziehen, wenn es sich um einen ernsten Konflikt oder um einen Verdacht einer strafbaren Handlung handelt. Sie haben den Vorteil, dass sie zunächst frei beraten und viel Erfahrung in solchen Situationen mitbringen. Alle weiteren Schritte haben durch die Beratungsstelle oder in Abstimmung mit ihr zu erfolgen.
Außerdem ist in einem solchen Fall immer der Vereinsvorstand zu informieren (insofern dieser nicht involviert ist).
Für den Kinderschutzbeauftragten oder Zeugen gibt es keine Anzeigepflicht gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Jedoch besteht eine Handlungsverpflichtung gegenüber dem Kind bzw. dem Jugendlichen. Eine eigenständige und sofortige Kontaktaufnahme mit der Polizei durch den Verein soll, wenn möglich, vermieden werden, da bei einem unbegründeten Verdacht schnell der Ruf des Beschuldigten geschädigt ist und es möglicherweise negative Folgen für das Opfer mit sich bringen kann. Außerdem ist von Selbstjustiz abzusehen.
Der Verein und jeder einzelne Übungsleiter/Trainer hat für die an Vereinsaktivitäten teilnehmenden Kindern und Jugendlichen eine Garantenstellung.

 

3.3 - Vorbeugende Maßnahmen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen

  • Die individuellen Grenzen der Kinder und Jugendlichen werden respektiert.
    Niemand wird zu einer Aktion, Übung oder Trainingssequenz gezwungen.
  • Ehrenamtliche sind nach Möglichkeit nie mit einem Kind oder Jugendlichen allein in einem Raum.
  • Bei geplanten Einzeltrainings / Einzelübungsstunden wird immer das ,,Sechs-Augen Prinzip" und das ,,Prinzip der offenen Tür eingehalten. D.h. wenn ein Trainer / Übungsleiter ein Einzeltraining für erforderlich hält, muss ein weiterer Trainer / Übungsleiter bzw. ein weiteres Kind oder ein Elternteil anwesend sein.
  • Ehrenamtliche Mitarbeiter duschen nicht gleichzeitig mit Kindern und Jugendlichen. Sie übernachten auch nicht in Zimmern gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen.
  • Ehrenamtliche verteilen keine Geschenke an einzelne Kinder und Jugendliche.
  • Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Ehrenamtlichen (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen.
  • Ehrenamtliche teilen mit Kindern und Jugendlichen keine Geheimnisse. Alle Absprachen, die ein Trainer / Übungsleiter mit einem Kind bzw. Jugendlichen trifft, können öffentlich gemacht werden.
  • Körperliche Kontakte (z.B. in den Arm nehmen um zu Trösten oder Mut zu machen) müssen von den Kindern und Jugendlichen erwünscht und gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
  • Notwendige Körperberührungen, z.B. für sportliche Hilfestellungen oder Erläuterungen setzen das Einverständnis des Minderjährigen voraus.
  • Die Umgangssprache verzichtet auf sexistische und gewalttätige Äußerungen.
  • Wenn ein Ehrenamtlicher des Vereins von diesen Schutzvereinbarungen abweicht, wird dies nicht unter den Teppich gekehrt, sondern offen angesprochen.
  • Alle in der Jugendarbeit tätigen wissen, auch Gleichgeschlechtlichkeit ist kein wirksamer Schutz.

Personen die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, sollen ihr eigenes Handeln stets reflektieren.

 

3.4 - Rechte von Kindern und Jugendlichen im Verein

  • Dein Körper gehört dir
    Du darfst selbst bestimmen, mit wem du wann zärtlich sein möchtest und wer dich wie berühren darf. Zum Beispiel darf dich niemand gegen deinen Willen küssen, in deinem Intimbereich berühren oder dich drängen, jemand anderen zu berühren. Auch ist es nicht in Ordnung, wenn dich jemand gegen deinen Willen fotografiert oder anderen Fotos von dir zeigt, diese aufhängt, simst oder ins Internet stellt. Für Fotos von Vereinsveranstaltungen hast du mit deiner Teilnahme deine Einwilligung gegeben.
  • Achte auf deine Gefühle
    Komische und unangenehme Gefühle können dich beschützen, denn sie sagen dir, dass du vorsichtig sein sollst. Nimm sie ernst und lass dir nichts einreden!
  • Du hast das Recht, Nein zu sagen
    Du darfst Nein sagen und dich wehren, wenn Erwachsene, Kinder oder Jugendliche deine Gefühle verletzen oder dich zum Beispiel auf eine Art berühren, die du nicht magst. Das gilt auch für Menschen, die du gut kennst und gerne magst, wie Familienmitglieder oder Freundinnen und Freunde. Du kannst auch mit Worten, Blicken oder durch Körperbewegungen Nein sagen. Manchmal ist es schwer, sich alleine zu wehren. Aber auch wenn du es nicht schaffst, Nein zu sagen oder dich zu wehren: Du hast keine Schuld!
  • Du darfst Geschenke annehmen, ohne etwas dafür tun zu müssen
    Wenn dir jemand etwas schenken möchte, darfst du das ruhig annehmen. Du darfst Geschenke aber auch ablehnen, wenn du sie nicht haben möchtest. Verlangt jemand einen Gefallen von dir, weil er dir etwas geschenkt hat, ist das eine Erpressung.
  • Schlechte Geheimnisse darfst du weitererzählen
    Du darfst mit jemandem darüber reden, wenn dich ein Geheimnis bedrückt. Denn wenn dir jemand etwas erzählt, was dich traurig oder dir Sorgen macht, dann ist das ein schlechtes Geheimnis. Schlechte Geheimnisse darfst du immer weitererzählen.
  • Hilfe holen ist kein Petzen oder Verrat
    Du darfst dir bei anderen Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen immer Hilfe holen. Wenn andere deine Gefühle oder Rechte verletzen, hast du ein Recht auf Hilfe! Überlege dir, wer dir helfen kann. Wenn dir zunächst nicht geglaubt wird oder du nicht den Mut hast, mit anderen zu sprechen, gib nicht auf, bis du einen Menschen gefunden hast, der dich versteht und zu dir hält.
  • Niemand darf dir Angst machen oder dich auslachen
    Du hast ein Recht darauf, fair und gerecht behandelt zu werden. Niemand darf dir Angst machen, dich erpressen oder deine Gefühle mit Worten, Blicken, Bildern oder Handlungen verletzen. Lacht dich jemand auf Grund deines Aussehens oder eines Fehlers aus, ist das nicht witzig, sondern gemein. Du hast dann das Recht, von Erwachsenen und anderen Kindern und Jugendlichen beschützt zu werden.
  • Du hast das Recht, deine Meinung zu sagen
    Alle Mädchen und Jungen haben das Recht, ihre Meinung zu sagen und sich für den eigenen Schutz oder den Schutz ihrer Freundinnen und Freunde einzusetzen.
  • Kinder haben Rechte. Wenn jemand deine Rechte oder Gefühle verletzt, so hast du ein Recht auf Hilfe.

 

3.5 - Handlungsmaßnahmen bei einem Verdachtsfall sexualisierte Gewalt

  • Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennen und schriftlich festhalten.
  • Was genau wurde beobachtet? Welche Befürchtungen gibt es? An was genau kann die Sorge um das Kind festgemacht werden?
  • Ruhe bewahren und nichts überstürzen! Kontakt mit den Ansprechpartnern im Verein und dem Vorstand aufnehmen.
  • Den Betroffenen zuhören und unbedingten Glauben schenken.
  • Zusagen, dass alle weiteren Schritte, z.B. die Information an die Eltern nur in Absprache erfolgen, an keiner Stelle darf „über den Kopf“ betroffener Kinder und Jugendlichen gehandelt werden. Keine Versprechungen abgeben! Plausible Begründung bei Nichteinbezug der Betroffenen oder der Eltern.
  • Zeitpunkt der Benachrichtigung einer konkreten Person im Verein / Kreisjugendring / Jugendamt schriftlich festhalten.
  • Unter Berücksichtigung des Wunsches des betroffenen Kindes Kontaktaufnahme zu einer Fachberatungsstelle, dem Kreisjugendring, und/oder eventuell direkt zum Jugendamt.
  • Wenn der Verdachtsfall sich erhärtet Kontaktaufnahme zu einem Rechtsbeistand. Mit der Fachberatungsstelle wird geklärt, ob Polizei und Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden muss.
  • Information der Vereinsmitglieder.
  • Falls der Fall öffentlich wird, Offenheit gegenüber der Presse und öffentliche Darstellung, welche Schutz- und Präventionsmaßnahmen der Verein unternommen hat.

 

4. - Inkrafttreten

Dieses Kinderschutzkonzept tritt auf Grund des Beschlusses des Vorstandes vom 21.10.2024 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Der Vorstand

 

 

 

Kinderschutzkonzept des
Schützenverein Buer i.W. 1769 e.V.

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Verhaltenskodex

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Selbstverpflichtungserklärung

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 Antrag erweitertes Führungszeugnis

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